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Nr. 77021
IHK Berlin

Verpackungsgesetz & Co: Das ändert sich 2019

Das neue Jahr bringt eine Reihe von Rechtsänderungen mit sich. Eine Übersicht der wichtigsten Rechtsänderungen im Jahr 2019 für Berliner Unternehmen finden Sie unter www.ihk-berlin.de/rechtsaenderungen. Unter anderem müssen sich Hersteller und Händler mit dem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) auseinandersetzen. 
Das VerpackG gilt für alle, die mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen – darunter fallen auch Versandverpackungen – als Erste in Deutschland gewerbsmäßig in den Verkehr bringen. 
Vom Gesetz erfasst sind Verpackungen sowie die darin verwendeten Füllmaterialen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher oder aber auch bei vergleichbaren Anfallstellen im Abfall landen. Zu letzteren gehören Gastronomiebetriebe, Verwaltungen oder Krankenhäuser. Die Menge ist dabei nicht entscheidend, das Gesetz greift ab dem ersten gewerbsmäßig vertriebenen verpackten Produkt. 
Die betroffenen Unternehmen, also Hersteller eines verpackten Produktes, (Online- Händler oder aber Importeure), müssen die Verpackungsmengen bei einem dualen Entsorgungssystem lizenzieren und sich zum Inkrafttreten des Gesetzes ab 1. Januar 2019 im Verpackungsregister LUCID registrieren.
Das neue VerpackG löst die bisher gültige Verpackungsordnung ab. Das Ziel bleibt dasselbe: Wer verpackte Ware in Deutschland erstmals in Verkehr bringt, muss sich bereits vor dem Vertrieb an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um für die Entsorgungskosten aufzukommen.
Eine Übersicht über die von den neuen Regelungen betroffenen Verpackungen sowie das Verpackungsregister LUCID finden Sie unter www.verpackungsregister.org 
Weitere Informationen zum neuen Verpackungsgesetz finden Sie auch unter www.ihk-berlin.de/verpackungsgesetz 
Recht und Steuern

Datenschutz für kleine Unternehmen - ein praktisches Beispiel

Nachfolgend soll an einem praktischen Beispiel dargestellt werden, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen für KMU gelten:
Muster-Unternehmen „Homedreams“
Inh.: Miranda Mustera,
Geschäftszweig: Einzelhandel mit selbst genähten Wohnaccessoires, Angebot von Selbstnähkursen und Einrichtungsberatung;
MitarbeiterInnen: 4 

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

Vertrag

Wenn Frau Mustera ihren Kunden etwas verkaufen will oder eine Dienstleistung erbringen will, handelt es sich um die Anbahnung bzw. Erfüllung eines Vertragsverhältnisses. Hierzu benötigt sie entsprechende Angaben ihrer Kunden (z. B. Name, Anschrift, Telefonnummer). Darüber hinausgehende Angaben wie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum (für Glückwunschbriefe), Kaufinteressen, Teilnahme(interesse) an Kursen, Kontodaten und Fotos von Teilnehmern) sind hingegen nicht erforderlich für die Erfüllung des Vertrags.  
Für die Grunddaten zur Abwicklung des Vertrags benötigt Frau Mustera keine gesonderte Einwilligung ihrer Kunden, für darüber hinausgehende Daten aber schon. Falls der Vertrag erfüllt ist und es keine gesetzlichen Gründe für seine Aufbewahrung mehr gibt (z. B. steuerliche oder handelsrechtliche Gründe), müssen die Daten gelöscht werden.

Einwilligung

Neu: In der Einwilligungserklärung muss sie auf die jederzeitige Widerrufbarkeit dieser Einwilligung hinweisen. Sie sollte hier nach obligatorischen und freiwilligen Daten trennen. Frau Mustera kann eine elektronische Einwilligung einholen, darf aber keine voreingestellte Einwilligung in Form eines Häkchens verwenden („double-opt-in“) (neu). Zudem muss sie ihre Kunden darüber informieren, zu welchem Zweck sie diese Daten verarbeiten will.
Sie muss prüfen, ob die bisherigen Einwilligungen, die sie eingeholt hat, den – neuen – Anforderungen entsprechen. Falls nicht, wenn also der Hinweis auf den jederzeitigen Widerruf oder die Angabe des Zwecks fehlt, müssen die Einwilligungen neu eingeholt werden.
Sie muss die Einwilligungen dokumentieren.

Informationspflichten (teilweise neu):

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters,
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
  • Zwecke der Verarbeitung und Rechtsgrundlage,
  • wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 f beruht: berechtigtes Interesse des Verantwortlichen,
  • ggf. Empfänger oder Kategorien von Empfängern,
  • Absicht der Übermittlung in ein Drittland/internationale Organisation sowie das Vorhandensein oder Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission,
  • Dauer der Datenspeicherung,
  • Bestehen eines Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht und Recht auf Datenübertragbarkeit,
  • Recht auf Widerruf einer Einwilligung (bei Verarbeitung mit Art. 6 Abs. 1 a o. Art. 9 Abs. 2 a),
  • Bestehen eines Beschwerderechts gegenüber einer Aufsichtsbehörde,
  • Information, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte,
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling (Art. 22).
Diese Informationspflichten müssen zum Zeitpunkt der Erhebung gegenüber dem – zukünftigen – Kunden erfüllt werden.
Falls die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, muss die Quelle angegeben werden.
Für die Nutzer ihrer Internetseite muss Frau Mustera bekannt geben, ob und welche Cookies sie verwendet und ob sie die Nutzer der Seiten trackt. Nutzt sie hierfür einen Dienstleister, muss sie dazu eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung schließen. Hat der Dienst-leister seinen Sitz in einem Drittland, z. B. den USA, muss sie prüfen, ob die Weitergabe der Daten über EU-Standardvertragsklauseln oder über Privacy Shield abgesichert ist. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen der EU und den USA zur Angemessenheit des Datenschutzniveaus bei denjenigen Unternehmen, die die Anforderungen von Privacy Shield erfüllen.

Dienstleister

Wo verarbeitet Frau Mustera diese Daten? Auf ihrem eigenen Server oder bei einem Dritten? Bei letzterem muss sie eine schriftliche (oder elektronische) Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung schließen, denn der IT-Dienstleister darf die Daten nur nach ihrer Weisung verarbeiten. Liegen die Daten auf ihrem eigenen Server, nutzt sie aber eine Cloud-Anwendung, muss sie klären, ob die Daten in Deutschland, in Europa oder in den USA gespeichert sind. Im letzteren Fall handelt es sich um einen Datentransfer in Drittländer, so dass sie hierfür eine besondere Grundlage benötigt, wenn die Daten in die USA übermittelt werden.
Frau Mustera hat einen Internetauftritt, der von einer Webdesignagentur gestaltet wird. Hat die Webdesignagentur Zugriff auf die personenbezogenen Daten, die ihre Interessenten/Kunden dort angeben? Falls ja, muss sie auch hier eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung schließen. Zudem ist sie nach dem Telemediengesetz verpflichtet, ein sogenanntes Impressum mit folgenden Angaben zu haben: Name, Anschrift, Rechts-form, E-Mail-Adresse, Umsatzsteuer-Identnummer usw. [Bei mehr als 10 Beschäftigten muss Frau Mustera zusätzlich angeben, inwieweit sie bereit oder verpflichtet ist, an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).] Bei Online-Verträgen muss sie ihrer Informationspflicht nach Art. 14 der sog. ODR-Verordnung nachkommen.
Frau Mustera lässt ihre Buchführung, insbesondere auch die Gehaltsabrechnung ihrer Mitarbeiter, über einen Steuerberater abwickeln. Hierfür muss sie einen entsprechenden Dienstvertrag schließen.
Miranda Mustera schaltet ein Inkassounternehmen ein, um säumige Kunden zur Zahlung auffordern zu lassen. Hierfür benötigt sie ebenfalls einen Dienstvertrag. Sie muss ihre Kunden zudem darauf aufmerksam machen, dass sie im Falle ausstehender Zahlungen ein Inkassounternehmen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt.
Frau Mustera nutzt einen elektronischen Bezahldienst, mit dem sie auch einen Dienstvertrag schließen muss.

Lieferanten

Miranda Mustera hat Lieferanten, von denen sie ebenfalls Daten, wie Name, Anschrift, Telefonnummer, Produktangebot, Ansprechpartner, URL der Homepage und E-Mail-Adressen gespeichert hat. Diese Angaben fallen entweder unter das Vertragsverhältnis oder sie benötigt für bestimmte Angaben ebenfalls die Einwilligung der Person zur Speicherung ihrer Daten unter Angabe des Zweckes der Speicherung.

Mitarbeiter

Wenn Frau Mustera ihren Mitarbeitern die private Nutzung von E-Mails und des Internets in der Arbeitszeit gestattet, sollte sie vereinbaren, welchen Umfang diese Nutzung umfassen darf und dass die Nutzung bestimmte Inhalte nicht betreffen darf. Die Gestattung kann Frau Mustera mit einer Einwilligung verbinden, dass die Mitarbeiter ihre Kontrollen gestatten, damit weder Inhalt noch Umfang der Nutzung gegen Gesetze und die arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen. Diese Einwilligung muss in Schriftform erfolgen.

Datenschutzrechtliche Anforderungen

Miranda Mustera muss ihre Verfahren in einem sogenannten Verzeichnis für die Verarbeitungstätigkeiten (neu) mit folgenden Angaben dokumentieren:
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, des Vertreters, ggfs. des gemeinsam Verantwortlichen sowie des etwaigen Datenschutzbeauftragten
  • Zweck der Verarbeitung
  • Rechtsgrundlage
  • Kategorie der betroffenen Personen und personenbezogenen Daten
  • Kategorie von Empfängern der Daten
  • Übermittlung in Drittstaaten
  • Löschfristen
  • Allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung
Sie muss ihre Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit von Daten verpflichten und sie auf den Datenschutz hinweisen bzw. angemessen schulen und dies dokumentieren. Sie sollte überlegen, wie sie mit einem Auskunftsersuchen umgeht, wenn jemand erfahren möchte, welche Daten sie über ihn gespeichert hat. Sie sollte zusätzlich prüfen, ob sie einen Prozess aufsetzt, falls es zu Datenverstößen kommt und sie dies der Aufsicht binnen 72 Stunden (neu) melden muss. Die betroffene Person muss unverzüglich über den Datenverstoß informiert werden.
Frau Mustera muss ein Löschkonzept vorsehen (geregelt für: 6 Jahre Geschäftsbriefe, 10 Jahre steuerrelevante Unterlagen, 6 Monate Bewerbungsunterlagen). Alle anderen Daten bzw. Dokumente mit personenbezogenen Daten müssen gelöscht bzw. vernichtet werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Daran schließt sich die Frage an, wie datenschutzkonform Unterlagen vernichtet werden können und müssen (Datenträger zerstören, Papierunterlagen mit personenbezogenen Daten schreddern).

Technisch-organisatorische Maßnahmen

Sie betreffen die Frage, wie sicher die Informationssicherheit ist (IT, Sicherheit im Büro/Geschäft); auch dies muss dokumentiert werden. Miranda Mustera muss insbesondere mit ihrem Steuerberater klären, wie die sensiblen Daten ihrer Mitarbeiter (Gesundheitsdaten, Religionszugehörigkeit) gut geschützt sind. Hierzu müssen bestimmte Maßnahmen ergriffen werden (neu: Risikobewertung/Datenschutz-Folgenabschätzung). Eine Übermittlung per E Mail ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Nachstehende Punkte geben einen groben Anhaltspunkt für solche Maßnahmen:

Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

Zutrittskontrolle

Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

Zugangskontrolle

Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

Zugriffskontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungs-Systems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können

Trennungskontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können

Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
Weitergabekontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

Eingabekontrolle/Verarbeitungskontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme ein-gegeben, verändert oder entfernt worden sind.

Dokumentationskontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise dokumentiert werden, dass sie in zumutbarer Weise nachvollzogen werden können.

Auftragskontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

Verfügbarkeitskontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

Belastbarkeit (Widerstandsfähigkeit/ Resilienz von Systemen/ Diensten)

Maßnahmen die gewährleisten, dass technische Systeme, bei Störungen bzw. Teil-Ausfällen nicht vollständig versagen, sondern wesentliche Systemdienstleistungen aufrechterhalten werden.
Frau Mustera muss ihre Daten so sichern, dass sie sie bei einem eventuellen Verlust wiederherstellen kann.
Bei der Einholung der Einwilligung muss sie nicht nur die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen, sondern auch bei einer Einwilligung zur Werbung das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) beachten.
Sind Sie ein Start-up? Dann nutzen Sie auch die Informationsangebote der Berliner Datenschutzbeauftragten


Weitere Informationen finden Sie hier:


Jahresberichte der IHK Berlin

Jahresbericht 2018: Berlin auf Hochtouren

2018 war erneut ein sehr erfolgreiches Jahr für die Berliner Wirtschaft. Die Konjunktur lief auf Hochtouren und die Beschäftigung boomte. Die Unternehmen haben mehr Ausbildungsplätze geschaffen und für sprudelnde Einnahmen in der Landeskasse gesorgt. Kurz: Berliner Unternehmen haben geliefert! Dennoch hat das Jahr 2018 der Berliner Wirtschaft auch viel abverlangt. Drohende Dieselfahrverbote, Gewerbeflächenknappheit und Fachkräftemangel sind da nur einige Stichworte.
Der IHK-Jahresbericht legt mit seinen Daten und Berichten zur Berliner Wirtschaft eindrucksvoll Zeugnis über die Erfolge der Berliner Unternehmen und die begleitenden Aktivitäten der IHK Berlin ab. Alle Daten und Fakten sowie Hintergrundinformationen zu verschiedenen Schwerpunktthemen finden sich gebündelt in dem multimedialen E-Paper zum Jahresbericht. Klicken Sie sich durch.
Der komplette JAHRESBERICHT 2018 steht Ihnen als interaktives E-Book zur Verfügung. Der Beileger UNSERE IHK kann hier als E-Book geladen werden.
Als Print-Version zum Mitnehmen erhalten Sie ihn im IHK Service Center, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin. Es ist von Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 16 Uhr geöffnet.
21. Juli 2016

Unternehmen im Visier von Kriminellen – Neue Broschüre gibt Tipps für den Ernstfall

Einbruch, Spionage oder Schutzgelderpressung: Der heute vorgestellte Jahresbericht zur Polizeilichen Kriminalstatistik 2015 zeigt, dass auch Unternehmen auf vielfältige Weise Opfer von Straftaten werden. Eine neue gemeinsame Broschüre der IHK Berlin, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport und des Verbandes für Sicherheit in der Wirtschaft Berlin-Brandenburg (VSW BB) bietet Unternehmen jetzt Hilfe für den Ernstfall.
Die Broschüre „Unternehmen im Visier von Kriminellen“ zeigt Sofortmaßnahmen und nennt Ansprechpartner und Kontaktdaten der relevanten Sicherheitsbehörden. Zugleich gibt sie wertvolle Hinweise, wie Unternehmen sich vor Straftaten schützen können. Große wie kleine Unternehmen erhalten damit einen praktischen Wegweiser an die Hand. Und der ist auch nötig, denn auch Berliner Unternehmen rücken immer häufiger ins Visier von Kriminellen. Ladendiebstahl und Einbruch sind für viele Händler längst nichts Unbekanntes mehr, Hackerangriffe und Spionage haben in Zeiten immer weiter zunehmender Digitalisierung der Wirtschaft Hochkonjunktur. Sie sind daher gut beraten, sich zu schützen und die richtigen Präventionsmaßnahmen zu treffen.
Auch für die Sicherheitsbehörden ist es wichtig, ihre Experten schnell an den Ort der Straftat zur Beweissicherung schicken zu können. Die Kontaktdaten zu den Spezialisten der Sicherheitsbehörden eine sehr gute Alternative zur allgemeinen Notfallnummer 110 und bieten Unternehmen fachmännische Hinweise im Ernstfall vom ersten Kontakt an.
Frank Henkel, Senator für Inneres und Sport: „Öffentliche Sicherheit ist ein Grundbedürfnis. Dazu gehört selbstverständlich auch die Sicherheit von Unternehmen, der Schutz vor Einbrüchen, vor Überfällen aber auch vor dem großen Bereich der Internetkriminalität. Eine wirksame Präventionsarbeit ist ein entscheidender Standortfaktor. Öffentliche Sicherheit ist eine unerlässliche Voraussetzung für wirtschaftliche Entwicklung und Stabilität. Die Berliner Polizei hat das erkannt und führt seit Jahren stadtweit zahlreiche Präventionsmaßnahmen zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung durch. Die vorliegende Broschüre gibt einen Überblick über die mit der Polizei Berlin abgestimmten Präventionsmöglichkeiten. Sie bietet praktische Anregungen und kompetente Ansprechpartner. Damit wird unternehmerisches Handeln in der Zukunft ein gutes Stück sicherer.“
Jan Eder, Hauptgeschäftsführer der IHK Berlin: „Wirtschaft und Sicherheitsbehörden übernehmen gemeinsam Verantwortung für das Wohl von Berliner Unternehmen. Erstmals erhalten gerade kleine und mittelständische Betriebe eine kompakte Übersicht an die Hand, wo und wie sie in Notfällen schnell und kompetent Hilfe bekommen. Damit gehört der Ratgeber nicht nur in jede Sicherheitszentrale von Unternehmen, sondern unter das sprichwörtliche Kopfkissen jedes Unternehmers.“
Torsten Merke, Präsident des VSW BB: „Gerade in Bezug auf kleine und mittelständische Unternehmen sind die durch die Broschüre kommunizierten Verhaltenspraktiken und Ansprechpartner von enormen Wert, da diese auf dem Wissen und den Synergien zwischen dem Verband für Sicherheit in der Wirtschaft Berlin-Brandenburg, der IHK und der Senatsinnenverwaltung basieren. Durch die stetige Arbeit der Sicherheitspartnerschaft Berlin an aktuellen und sicherheitsrelevanten Fragestellungen, sind die in der Broschüre enthaltenden Informationen als aktuell und praxisnah anzusehen.“
Die Broschüre zum Herunterladen unter www.ihk-berlin.de/unternehmenssicherheit
18. Februar 2016

Zwei Berufsverbote in einer Legislatur: Große Koalition verbietet nach den Ferienwohnungen nun auch Spielhallen

Auf Antrag der Fraktionen von SPD und CDU beschließt das Abgeordnetenhaus heute über das Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz. Die Folge: Mindestens die Hälfte der bislang legal betriebenen Spielhallen in Berlin muss schließen.
Zu dem Gesetzentwurf sagt Christoph Irrgang, Geschäftsführer Recht und Steuern der IHK Berlin:
„Die große Koalition beschließt in dieser Legislatur bereits zum zweiten Mal ein faktisches Berufsverbot für viele legal betriebene Unternehmen. Aus Sicht der Unternehmen und auch der betroffenen Arbeitnehmer ist das eine mehr als traurige Bilanz.“
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zwischen zwei Spielhallen ein Mindestabstand von 500 Metern liegen muss. Wird der Abstand unterschritten, darf nur ein Unternehmen bleiben. Welches das ist, entscheidet nach dem Gesetzentwurf das Los. Dazu Irrgang: „Dass das Land Berlin als Inhaber des staatlichen Glücksspielmonopols via Los über das Ende von bislang legal betriebenen Unternehmen entscheiden will, ist fast zynisch.“
Pressemitteilung der IHK Berlin vom 18. Februar 2016.
23. Dezember 2015

Neue Steuernummern für Berliner Unternehmen

Einen Silvesterknaller hält die Finanzverwaltung für die Berliner Wirtschaft zum Jahreswechsel bereit: Kapitalgesellschaften und viele Personengesellschaften erhalten neue Steuernummern von ihrem Finanzamt. Die Idee dahinter: Alle Unternehmen eines Konzerns sollen künftig zentralisiert in einem Finanzamt besteuert werden – kurz: Ein Unternehmen – ein Finanzamt!
„Aufgrund der Neuordnung müssen Steuernummern neu verteilt werden – ein aufwändiger, aber notwendiger Schritt“, findet Christoph Irrgang, Geschäftsführer Recht und Steuern der IHK Berlin.
IHK-Experte Irrgang erläutert: „Die bisherige regionale Zersplitterung war gerade für mehrgliedrige Unternehmen Bürokratie pur. Einige Unternehmen hatten in Berlin sogar mit allen vier Finanzämtern für Körperschaften zu tun und mussten ständig von Charlottenburg nach Tempelhof und nach Lichtenberg hetzen.“
Nach den bisherigen Rückmeldungen aus der Wirtschaft sind die Umstellungen, die auf die Berliner Unternehmen zukommen, insgesamt zumutbar. „Wenn die Unternehmen nur einmal ihre Briefbögen ändern und ihre Vertragspartner informieren müssen, ist der Aufwand tragbar und der Nutzen überwiegt", so Irrgang weiter. Viele Firmen würden zudem statt mit der Steuer- mit der Umsatzidentifikationsnummer arbeiten, und diese ändere sich nicht.
Weitere Informationen zum Thema finden Unternehmen unter www.ihk-berlin.de/steuernummer.
Pressemitteilung der IHK Berlin vom 23. Dezember 2015.
26. Oktober 2015

Berliner Konjunkturstimmung ungetrübt

Die Berliner Konjunktur entwickelt sich im Spätsommer und im Herbst 2015 für weite Teile der hauptstädtischen Wirtschaft günstig. Die Nachfrage wächst moderat auf bereits hohem Niveau, von größeren ökonomischen Verwerfungen blieben die Unternehmen in den letzten Monaten verschont – auch am unmittelbaren Zukunftshorizont deuten sich für die Berliner Wirtschaft keine krisenhaften Entwicklungen an. Das ergab die Auswertung der Konjunktur-Umfrage von Handwerkskammer Berlin und IHK Berlin vom Herbst 2015.
Der gemeinsam von Handwerkskammer Berlin und IHK Berlin erhobene Geschäftsklimaindex bewegt sich mit 136 Punkten stabil auf dem bereits im Frühjahr gemessenen hohen Niveau. „Die Unternehmen der Berliner Wirtschaft haben in den Sommermonaten gute Geschäfte gemacht“, so Christian Wiesenhütter, Stellvertretender Hauptgeschäftsführer der IHK Berlin. „Wahrscheinlich sogar bessere Geschäfte als noch im Sommer des Vorjahres.“ Er zeigte sich mit der Entwicklung zufrieden. Angesichts des seit zwei Jahren sehr freundlichen Konjunkturklimas könne man nicht damit rechnen, dass der Geschäftsklimaindex bei jeder Umfrage Zuwächse verzeichne, erläuterte Wiesenhütter anlässlich der Vorstellung des Berliner Konjunkturberichtes.
„Die laufenden Geschäfte florieren – die Geschäftserwartungen sind allerdings nicht mehr ganz so optimistisch“, stellte auch der Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Berlin, Jürgen Wittke, fest. Die Berliner Unternehmen bewerten ihre aktuelle Geschäftslage als gut – der Saldo gewinnt im Vergleich zum Frühjahr 2015 sechs Punkte hinzu und liegt nunmehr bei 46 Zählern. Bei den Geschäftserwartungen verliert der Saldo fünf Punkte und liegt jetzt bei 27 Punkten. Der Saldo der Beschäftigungspläne gewinnt gegenüber dem Frühjahr 2015 acht Punkte und steigt damit auf 15 Punkte. Damit setzt sich der erfreuliche Trend aus den vergangenen Jahren fort. „Der Berliner Jobgenerator wird in den kommenden Monaten sogar noch zulegen“, sagte Wittke.
Die Investitionslaune in der Berliner Wirtschaft ist im Herbst 2015 gut, wenn auch etwas zurückhaltender als noch im Frühjahr oder im Herbst des Vorjahres. Der Saldo der Investitionsplanungen zählt 29 Punkte, vier Zähler weniger als noch im Frühjahr. Auf diesem noch hohen Niveau zeigt der Indikator im Handwerk und im Handel gestiegene Investitionsneigung an. Im Dienstleistungs- und Gastgewerbe ist die Investitionsfreude etwas zurückgegangen.
Berlins Industrieunternehmen blicken zuversichtlicher in die Zukunft als noch im Frühsommer – der Saldo aus optimistischen und pessimistischen Erwartungen steigt um 13 Zähler auf den Wert von 30 Punkten. „Die Berliner Industrie profitiert vom gut laufenden Inlandsgeschäft“, so Wiesenhütter. Zudem seien wachstumsstarke Märkte wie die USA und in Europa beispielsweise Polen wichtige Stützen für den Export.
Im Berliner Handel ist man zuversichtlich. Doch sind die Erwartungen abhängig von der Größe des befragten Unternehmens: Aktuell sind es vor allem die größeren Einzel- und Großhändler, die mit weiter wachsenden Umsätzen rechnen und die neues Personal einzustellen planen.
In Berlin gilt auch im Herbst 2015: Die Konjunktur des Dienstleistungsgewerbes ist weitestgehend die Berliner Konjunktur. Umso erfreulicher ist es, dass die befragten Unternehmen der heterogenen Branche von noch besseren Geschäften als im Frühjahr berichten. Damit gehen überwiegend positiv bewertete Umsatzzahlen einher. Die optimistischen Personalplanungen werden eher von den kleineren Dienstleistungsunternehmen getragen, welche dazu beitragen, dass der Saldo von drei Punkten im Frühjahr auf aktuell 18 Zähler steigt.
Im Herbst 2015 übertrifft bei den Personalplanungen keine andere Branche das Gastgewerbe: Der Indikator aus zu- und abnehmend geplanter Personalentwicklung schießt im Vergleich zum Frühjahr rasant um 35 Zähler empor und beträgt damit 33 Punkte. Dieser ausgeprägte Optimismus mag in den immer weiter wachsenden Besucherzahlen eine Basis finden, doch gilt im Gastgewerbe wie auch im Handel und in der Industrie, dass es vor allem die größeren der befragten Unternehmen sind, die voller Zuversicht auf die kommenden Monate blicken. Ein ganz ähnliches Muster offenbaren die Investitionspläne. Hier zeigt sich, dass es vor allem die größeren Gastgewerbeunternehmen sind, die in Produkt- und Prozessinnovationen zu investieren planen.
„Das Berliner Handwerk erlebt seit dem Frühjahr 2015 einen Konjunkturschub“, so Jürgen Wittke. Die Nachfrage nach handwerklichen Produkten und Dienstleistungen ist in den vergangenen Monaten stärker gestiegen als erwartet, damit gewinnt der Geschäftsklimaindex im Berliner Handwerk fünf Punkte und steht jetzt bei 115 Punkten. „Einen höheren Indexwert gab es zuletzt im Herbst 1992“, erläuterte Jürgen Wittke. 88 Prozent der Berliner Handwerksbetriebe bewerten im Herbst 2015 ihre aktuellen Geschäftsergebnisse als gut oder befriedigend, der Saldo aus guten und schlechten Urteilen liegt mit 28 Punkten im Plus. „Das ist ein Allzeithoch, das die sehr gute Auftragsentwicklung der Berliner Handwerksunternehmen widerspiegelt“, sagte Wittke. Die erfreuliche Konjunkturentwicklung hat dazu geführt, dass mehr Betriebe Personal einstellten als abbauten – hier gewinnt der Saldo im Vergleich zum Frühjahr 19 Punkte. Die Beschäftigungspläne des Berliner Handwerks bleiben expansiv ausgerichtet: 20 Prozent der Betriebe wollen Personal einstellen, lediglich neun Prozent rechnen mit einem Personalabbau. „Knapp 30 Prozent der Handwerksbetriebe hatten im September 2015 offene Stellen anzubieten – insbesondere für Gesellen und Auszubildende“, so Wittke.
Die Umfrageergebnisse der Bauindustrie zeigen, dass es um die Baukonjunktur in Berlin gut bestellt ist. 98 Prozent der Betriebe bewerten ihre Geschäfte als gut oder zufriedenstellend. Der Saldo bei den Geschäftserwartungen liegt bei 31 Punkten, sieben mehr als im Frühjahr. 77 Prozent der Betriebe planen in den kommenden Monaten Investitionen, im Frühjahr waren es etwas mehr als 50 Prozent. Die Personalplanungen zeigen im Vergleich zu den meisten Herbstumfragen der letzten Jahre einen Aufwärtstrend: Der Saldo aus Personaleinstellungen und -abbau beträgt neun Punkte. „Der aktuelle Saldo bleibt zwar hinter dem Frühjahrswert zurück, dies ist aber auf den Einfluss von Saisoneffekten zurückzuführen“, sagte Wittke.
Den ausführlichen Konjunkturbericht sowie allgemeine Informationen zur Konjunkturberichterstattung von IHK Berlin und Handwerkskammer finden Sie im Internet unter www.hwk-berlin.de und unter https://www.ihk-berlin.de/konjunktur.
 
 
Pressemitteilung der IHK Berlin vom 26. Oktober 2015.
 
6. März 2015

Die Berliner Wirtschaft wird weiblicher

Der Bundestag hat heute die Einführung einer geschlechtsspezifischen Quotenregelung für die Besetzung von Führungsgremien in Unternehmen beschlossen. Nach Einschätzung der IHK Berlin sind von der Regelung nur sehr wenige Unternehmen in der Hauptstadt betroffen. Aber auch als Symbolpolitik läuft die Regelung ins Leere: Die Berliner Unternehmen sind beim Thema Chancengleichheit bestens aufgestellt und längst Teil des gesellschaftlichen Wandels in der Arbeitswelt.
Die Stellvertretende IHK-Hauptgeschäftsführerin Melanie Bähr sagt: „Die Argumente für und gegen die Frauenquote sind hinlänglich ausgetauscht. Die Politik hat nun Fakten geschaffen. Unserer Einschätzung nach sind vier Unternehmen mit Hauptsitz in Berlin von der Quotenregelung betroffen. Rund 130 weitere Unternehmen müssen in Zukunft Zielgrößen für die Besetzung von Führungspositionen festlegen und regelmäßig darüber berichten.“
Die IHK-Organisation und viele Wirtschaftsverbände haben sich bis zuletzt gegen den Gesetzentwurf positioniert. Neben betriebswirtschaftlichen Gründen sprechen auch die steigenden Bürokratiekosten durch die geplanten Berichtspflichten gegen das Gesetz. Außerdem zielt die Quote auf eine Entwicklung, die in den letzten Jahren auch ohne den Gesetzgeber gut vorangekommen ist – vor allem in Berlin.
Melanie Bähr betont: „Auch als Symbolpolitik läuft die Quotenregelung in Berlin ins Leere. Der Werte- und Gesellschaftswandel macht sich schon lange in den Betrieben bemerkbar. Bereits heute sind mehr als 30 Prozent aller Führungspositionen mit Frauen besetzt. Ein bundesweiter Spitzenwert. In die Unternehmensnachfolge treten heute auch immer öfter Töchter und Enkelinnen. Viele Berliner Betriebe unterstützen diese Entwicklung durch mitarbeiterorientierte Maßnahmen, die vor allem die Vereinbarkeit von Familie und Karriere möglich machen. Dies zeigen eindrucksvoll die zahlreichen Unternehmen, die unsere Kampagne „Frauen an die Spitze“ unterstützen. Die Berliner Wirtschaft wird unaufhaltsam weiblicher. Auch ohne Quote.“
Pressemitteilung der IHK Berlin vom 6. März 2015
1. August 2014

Neues EEG ab heute in Kraft – IHK informiert über Neuregelungen bei der Eigenversorgung mit Strom

Nach langer Debatte tritt heute das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft. Neben einem überarbeiteten Förderrahmen für Strom aus Wind, Sonne oder Biomasse war die Neuregelung zur sogenannten Eigenstromversorgung einer der wesentlichen Streitpunkte. Unternehmen, die eigene Anlagen zur Stromversorgung errichten wollen, müssen sich künftig auf stark veränderte Rahmenbedingungen einstellen.

Was ändert sich für Unternehmen?

Ab dem 1. August 2014 werden neu errichtete Anlagen zur Eigenstromversorgung für den selbst erzeugten Eigenverbrauch anteilig mit der EEG-Umlage belastet. Für Anlagen, die Strom mit Kraft-Wärme-Kopplung oder aus erneuerbaren Energien erzeugen, sind 40 Prozent der jeweiligen EEG-Umlage abzuführen. Die Belastung erfolgt zeitlich gestaffelt in Stufen: Bis Ende 2015 sind 30 Prozent, bis Ende 2016 35 Prozent und ab 2017 40 Prozent der jeweiligen EEG-Umlage zu zahlen. Stromintensive Unternehmen, die von den Erleichterungen der besonderen Ausgleichsregelung profitieren, zahlen auch beim Eigenverbrauch eine entsprechend reduzierte Umlage. Bestehende Anlagen zur Eigenstromversorgung bleiben wie bisher von der EEG-Umlage befreit. Dies gilt für alle Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden. Außerdem gibt es Bagatellgrenzen für kleinere Solaranlagen.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Die IHK Berlin lädt am 3. September 2014 zum Workshop „EEG-Reform und Eigenstromversorgung: Technische Möglichkeiten und rechtliche Rahmenbedingungen“. Dabei stehen neben den neuen gesetzlichen Regelungen zur Eigenstromversorgung auch technische Möglichkeiten der Eigenerzeugung im Unternehmen im Vordergrund.

Wann: 3. September 2014, 16.00 bis 18.00 Uhr
Wo: Ludwig Erhard Haus, Kleiner Vortragssaal, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin


Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Weitere Informationen und Anmeldung unter www.ihk-berlin.de, Dok.-Nr. 10769053
22. Juli 2014

Ab in den Urlaub - Was Arbeitgeber wissen sollten

20 Tage Urlaub – den gesetzlichen Mindesturlaub kennt jeder Arbeitgeber. Auch die tarifvertraglichen Festlegungen zur Höhe des Urlaubs können viele Arbeitgeber auf Anhieb zurufen. Auf andere Fragen haben Unternehmer oder Personalverantwortliche aber oft nicht sofort die richtigen Antworten parat. Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsgeld? Muss der Arbeitnehmer im Urlaub immer erreichbar sein? Was ist zu tun, wenn alle Arbeitnehmer gleichzeitig in Urlaub gehen wollen und keiner nachgeben will? Darf ich einen Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückrufen, wenn betriebliche Belange seine Anwesenheit erfordern?

Auf diese und weitere Fragen finden Unternehmen Tipps und Informationen im aktuellen IHK-Merkblatt „Wissenswertes rund um den Urlaub“, das im Internet (http://www.ihk-berlin.de) unter der Dok.-Nr. 120691 zu finden ist.
 
15. Juli 2014

IHK-Tipps zur Ferienarbeit von Schülern und Studenten

Ferienjobs für Schüler und Studenten sind in den Sommerferien heiß begehrt. Insbesondere im Gastronomiebereich, aber auch bei anderen Unternehmen, werden Jobs angeboten. Doch wie sind diese Jobs abzurechnen, damit Finanzamt und Krankenkasse keine Probleme machen? Die IHK Berlin gibt in einem Merkblatt Tipps für Unternehmen zu Sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen bei der kurzfristigen Beschäftigung von Schülern und Studenten.
Arbeiten Schüler und Studenten regelmäßig stundenweise in einem Betrieb, gelten die Sonderregelungen für „Minijobs“, vorausgesetzt der Verdienst übersteigt monatlich nicht mehr als 450 Euro. Der Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber ist stark reduziert: an die Minijobzentrale ist eine Abgabenpauschale von rund 30 Prozent zu zahlen. Wer lediglich die Sommerferien nutzt, um sein Taschengeld aufzubessern, gilt als sogenannter „kurzfristig Beschäftigter“. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für den Schüler oder Studenten keine Sozialabgaben leisten muss. Auch die Lohnsteuer kann bei so niedrigen Entgelten im Regelfall als Pauschale abgeführt werden. Bei der Beschäftigung von noch nicht volljährigen Schülern sind daneben auch arbeitsrechtliche Aspekte zu beachten. Dabei geht es vor allem um Einschränkungen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Tipps und weitere Informationen enthält ein aktuelles IHK-Merkblatt „Ferienjobs von Schülern/Studenten“, das im Internet (http://www.ihk-berlin.de) unter der Dok.-Nr. 25920 zu finden ist.
Recht und Steuern

Verfahrensordnung Schlichtungsstelle der Berliner Wirtschaft

Wettbewerbsrecht

Vorsicht Adressbuchschwindel!

Seit einigen Jahren nimmt die Zahl unseriöser Adressverzeichnisanbieter, die als Rechnungen aufgemachte Eintragungsangebote für Unternehmensverzeichnisse in Umlauf bringen, stetig zu. Zwei Arten von Schreiben kommen immer wieder vor:
  • entweder erhält der Adressat ein Schreiben mit Überweisungsträger, das den Eindruck erweckt, es handele sich um eine Rechnung einer öffentlichen Stelle
  • oder er erhält ein Schreiben nebst Formular, mit dem er die Richtigkeit der bereits veröffentlichten Adressdaten schriftlich bestätigen soll.
Die IHK Berlin bemüht sich seit Jahren, Unternehmen vor diesen unseriösen Adressverzeichnisanbietern zu schützen. Zur Bekämpfung arbeitet die IHK Berlin mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) zusammen. Bei der IHK Berlin eingehende Beschwerden werden an den DSW zwecks Einleitung wettbewerbsrechtlicher und strafrechtlicher Verfahren weitergeleitet.
So konnte beispielsweise gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale, die wohl mit zu den bekanntesten Adressbuchschwindlern gehört und vom DSW erfolgreich verklagt worden ist, zuletzt ein Bußgeld in Höhe von 50.000,00 Euro festgesetzt werden.
Da jedoch nicht auszuschließen ist, dass weiterhin betrügerische Formulare verschickt werden, ist immer noch Vorsicht geboten. Um nicht auf solche unseriösen Geschäftspraktiken hereinzufallen, ist es wichtig, dass vor allem die mit der Rechnungsbearbeitung betrauten Personen auf dieses Problem aufmerksam gemacht werden.
Aber auch alle anderen Mitarbeiter des Unternehmens sollten für dieses Thema sensibilisiert werden. Bestehen Zweifel, ob es sich um ein offizielles Schreiben handelt, wenden Sie sich vertrauensvoll an die IHK Berlin.

Mediation ausdrücklich gewünscht

Am 26. Juli 2012 ist das „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ (Mediationsgesetz) in Kraft getreten. Die Mediation, die auch im Wirtschaftsleben bereits erfolgreich praktiziert wird (z.B. bei Gesellschafterkonflikten oder im Rahmen einer Unternehmensnachfolge), erhält nun erstmals eine gesetzliche Grundlage.
Aufklärung über außergerichtliche Konfliktbeilegung wird Pflicht
In einem Mediationsverfahren unterstützt der Mediator als Moderator die Parteien bei der eigenständigen, kreativen Konfliktlösung. Ziel des Mediationsgesetzes ist es, die außergerichtliche Konfliktbeilegung zu stärken und die Gerichte zu entlasten. Daher muss z.B. die Klageschrift künftig Angaben enthalten, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Rechtsanwälte müssen daher ihre Mandanten künftig über die Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung aufklären und mit dem Mandanten gemeinsam abwägen, ob im konkreten Fall ein Schlichtungsverfahren den Interessen der Beteiligten besser gerecht wird als ein Gerichtsverfahren.
Neu ab 2013: Streitbeilegung duch Güterichter
Das Mediationsgesetz führt auch zu Veränderungen bei den Gerichten. Ab 2013 wird an bestimmten Gerichten (z.B. am Landgericht Berlin) die Möglichkeit geschaffen, einen Rechtsstreit auch nach Klageerhebung durch einen sog. Güterichter einvernehmlich und ohne Urteilsspruch beizulegen. Anders als der Mediator kann der Güterichter Aussagen zu den Erfolgsaussichten des Rechtsstreits machen, einen eigenen Lösungsvorschlag unterbreiten und einen vollstreckbaren Vergleich schließen. Die einvernehmliche Konfliktbeilegung soll aber hauptsächlich außerhalb der Gerichte, idealerweise vor Klageerhebung, stattfinden. Die Bezeichnung Mediator bleibt deshalb künftig außergerichtlichen Streitschlichtern vorbehalten. Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz sollen nähere Bestimmungen über die Aus- und Fortbildung sog. zertifizierter Mediatoren erlassen werden.
Rechtschutzversicherungen berücksichtigen Mediation
Die Rechtsschutzversicherungen haben sich ebenfalls auf das neue Mediationsgesetz eingestellt. Einige Versicherer haben die Mediation in ihren Standardtarif integriert, andere sehen dieses nur optional vor. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bieten bereits mehr als 75 Prozent der deutschen Rechtsschutzversicherer Kostenschutz für Mediation an.
Gebündeltes Angebot bei www.schlichten-in-berlin.de
Die IHK Berlin informiert im Internet ausführlich zum Thema Mediation und stellt eine Liste mit Wirtschaftsmediatoren zur Verfügung. Einen umfassenden Überblick über die Mediation und andere Schlichtungsverfahren erhält man unter www.schlichten-in-berlin.de. Auf der Internetseite findet man die Kontaktdaten von über 200 Berliner Schlichtern, Mediatoren und weiteren Schlichtungsstellen. Berlin verfügt damit deutschlandweit einmalig über ein Informationsportal, das die vor Ort bestehenden Schlichtungsangebote bündelt.
Sabine Zschache
aus: Berliner Wirtschaft vom September 2012
Informationen/Service

Marke

So wie jeder Mensch einen Namen trägt, können auch Waren und Dienstleistungen eine Bezeichnung erhalten, die der Individualisierung dient: die Marke. Sie findet ihre rechtlichen Grundlagen im Markengesetz (MarkenG).
Marken sind nach § 3 MarkenG Zeichen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Als Marke schutzfähig sind insbesondere
  • Wörter einschließlich Personennamen (z. B. Lufthansa, Nivea, Opel)
  • Abbildungen (z. B. springende Raubkatze von Puma)
  • Buchstaben (z. B. VW, BMW)
  • Zahlen (z. B. 600 für Mercedes)
  • Hörzeichen (z. B. Erkennungsmelodie eines Rundfunksenders)
  • dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie (z. B. Coca-Cola-Flasche)
  • sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen (z. B. Magenta für Telekom; rot-gelb für Shell)
Die häufigsten Formen sind Wortmarken, Bildmarken (z. B. Logos) und eine Kombination aus beiden: die Wort-/Bildmarken. Auch Werbeslogans können schutzfähig sein, wenn sie durch Kürze, Originalität, Prägnanz oder Mehrdeutigkeit Unterscheidungskraft aufweisen.
Weitere Informationen zum Markenrecht und zur Markenanmeldung finden Sie hier:
Merkblatt

Merkblatt Versicherungsvermittler

Merkblatt

Erwerbstätigkeit von ausländischen Staatsbürgern und Unternehmen in Deutschland

Informationen/Service

Antragsformulare für Versicherungsvermittler/-berater

Bei den Formularen handelt es sich um interaktive Formulare, die am PC ausgefüllt werden können. Die einzureichenden Unterlagen müssen u. a. beim Bürgeramt, Gewerbeamt (Ordnungsamt) und den Amtsgerichten beantragt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie im jeweiligen Antragsformular.
Für Inhaber einer Erlaubnis § 34d Abs. 1 GewO als Versicherungsmakler oder -vertreter, welche vor dem 23.02.2018 erteilt wurde, kann diese in einem vereinfachten Antragsverfahren in eine Versicherungsberatererlaubnis gem. § 34d Abs. 2 GewO umgetauscht werden.
Gebührenhinweis: Mit Eingang des Antrags bei der IHK Berlin entsteht der Anspruch auf die Gebühr für das Erlaubnisverfahren.
Hinweis: derzeit kommt es zu längeren Bearbeitungszeiten. Wir bitten von telefonischen Anfragen Abstand zu nehmen. Bitte reichen Sie Anträge ausschließlich per E-Mail ein.
Erlaubnisantrag online stellen:
Im IHK-Leistungsportal können Versicherungsvermittler den Erlaubnisantrag online einreichen.


Recht und Steuern

Steuerrecht

Recht und Steuern

Gebühren

Gebühr für Erlaubnisverfahren einschließlich nachträglicher Registerdatenänderung sowie nachträgliche Überprüfung Berufshaftpflichtversicherung und Weiterbildungspflicht
600 €
Vereinfachtes Verfahren für Versicherungsberater
85 €
Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittler
200 €
Verfahrensbeendigung vor abschließender Entscheidung über den Antrag
400 €
Registrierungsverfahren Erlaubnisinhaber
125 € 
Registrierungs-, Änderungs- und Löschungsverfahren leitende Angestellte (je Person)
35 €
Eintragung/Änderung/Löschung der (beabsichtigten) Betätigung in einem anderen EU- oder EWR-Staat (pro Staat)
60 €
Überprüfung der Erlaubnis- und Erlaubnisbefreiungsvoraussetzungen nach Erlaubniserteilung
100 €
Rücknahme/Widerruf der Erlaubnis
175 €
Anerkennungsprüfung von ausländischen Abschlüssen nach § 13 c GewO i.V.m. § 4 a VersVermV
40 € bis 500 €
Stand: 01.01.2024

Recht und Steuern

Tätigkeit in anderem EU-Mitgliedsstaat

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Muster Versicherungsbestätigung Berufshaftpflicht 34 d Abs. 2 GewO

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Muster-Versicherungsbestätigung Berufshaftpflicht (§ 34d GewO)

Antrag

Antrag Befreiung von der Erlaubnispflicht

Business Welcome Service

Gründen in Berlin

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Gründer aus Drittstaaten

Möchte ein Unternehmer aus einem Nicht-EU-Land (sog. Drittstaat) ein Unternehmen in Deutschland gründen oder eine Zweigniederlassung eröffnen, so sind zunächst auch aufenthaltsrechtliche Fragen zu klären. Die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten durch Staatsangehörige von Drittstaaten ist grundsätzlich nur mit einem Aufenthaltstitel möglich, der die Ausübung dieser Tätigkeiten erlaubt.
Gründer und Unternehmer, die noch nicht im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels sind, müssen diesen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in Form eines Visums einholen.
Für wiederholte kürzere Geschäftsaufenthalte von weniger als 90 Tagen im Halbjahr kommt zunächst die Einholung eines Mehrfachvisums ("Geschäftsvisum") mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren in Betracht. Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung, dem Auswärtigen Amt und der Berliner Ausländerbehörde.

Selbständige Tätigkeit nach § 21 Abs. 1 AufenthG

Für den längerfristigen Aufenthalt unter Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist ein entsprechendes Einreisevisum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG erforderlich. Dies gilt nicht nur für Unternehmensgründer und Einzelunternehmer, sondern auch für ihnen gleich gestellte Geschäftsführer, wenn sie Unternehmerfunktion haben. Mit dem Antrag muss das Unternehmenskonzept bei der zuständigen Behörde (Ausländerbehörde oder deutsche Auslandsvertretung) eingereicht werden. Weiterführende Informationen sowie Kriterien und Besonderheiten bei der Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG erhalten Sie hier.

Gründer aus EU-Staaten/ EWR-Staaten

Unternehmen und Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland genießen die uneingeschränkte Niederlassungsfreiheit. Das bedeutet, dass Staatsbürger der EU-Mitgliedstaaten ebenso wie Staatsangehörige des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) und deren Ehegatten (ohne Rücksicht auf deren eigene Staatsangehörigkeit) bei der Ausübung selbständiger Tätigkeiten deutschen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt sind. Allgemeine Informationen hierzu haben wir in unserem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 38 KB) für Sie zusammengestellt. 
Für Einreise und Aufenthalt in Deutschland benötigen EU-Bürger ebenfalls kein Visum/Aufenthaltstitel, denn für sie gilt ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht. Seit dem 07.01.2013 werden zudem auch keine Freizügigkeitsbescheinigungen mehr ausgestellt. Der Nachweis eines bestehenden Freizügigkeitsrechts ist für den Aufenthalt von EU-Bürgern in Deutschland daher nicht mehr notwendig.

Digital gut beraten mit dem Migrationcheck

Sie möchten einen Bewerber aus dem Ausland beschäftigen. Mit dem Migrationcheck der Arbeitsagentur finden Sie heraus, ob für die Arbeit in Deutschland eine Arbeitserlaubnis benötigt wird und ob diese erteilt werden kann.
„Make it in Germany“ ist das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland. Mit dem Quick-Check können Sie Ihre Möglichkeiten prüfen, in Deutschland zu arbeiten und zu leben. Sie erhalten zudem individuelle Infos zu Visa und Beratung.

Weitere Informationen zum Aufenthalt und zur Gründung

Ausführliche Informationen zu Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von ausländischen Staatsbürgern und Unternehmen in Deutschland sowie den einzelnen Voraussetzungen finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 118 KB)
Einheitlicher Ansprechpartner (EA)
Der sog. Einheitliche Ansprechpartner (EA) kann von allen Unternehmern aus dem EU-Ausland, die sich in Deutschland niederlassen oder hier ihre Dienstleistung anbieten wollen, genutzt werden. Die Kontaktdaten des Einheitlichen Ansprechpartners in Berlin finden Sie hier.
Allgemeine Informationen zur Gründung eines Unternehmens in Berlin und was sie dabei beachten sollten, finden Sie in unserer Broschüre "Gründen in Berlin - das kleine 1x1 der Gründung".

Informationen/Service

Abgrenzung Gewerbe und Handwerk

Achtung: Informieren Sie sich über die Novelle der Handwerksordnung vom 14. Februar 2020 und den damit für Sie verbundenen Handlungsbedarf. Lesen Sie hier mehr dazu.

Abgrenzung von Industrie, Handel, Dienstleistung und Handwerk
Wollen Existenzgründer oder Gewerbetreibende Tätigkeiten ausüben, die auch handwerkliche Grundkenntnisse und Geschick erfordern, so stehen sie häufig vor der Frage, ob es sich nicht möglicherweise um eine Tätigkeit handelt, die der Handwerksordnung unterliegt. Die Handwerksordnung sieht grundsätzlich vor, dass der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet ist (sog. Meisterprivileg). Aber auch zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Qualifikationsnachweis erforderlich ist, müssen in das Handwerksverzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen werden.
Existenzgründer oder Gewerbetreibende sollten sich daher vor Aufnahme ihrer (handwerklichen) Tätigkeit genau informieren, ob diese Tätigkeit zulassungspflichtig, zulassungsfrei, handwerksähnlich oder möglicherweise überhaupt kein Handwerk, sondern ein Gewerbe aus dem Bereich Industrie, Handel oder Dienstleistung ist. Denn danach bestimmt sich am Ende auch, ob eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer, zur Industrie- und Handelskammer oder aber in Einzelfällen zu beiden Kammern (sog. Mischbetrieb) vorliegt.
Erste Anhaltspunkte für die Einordnung einer (handwerklichen) Tätigkeit bieten die Anlagen zur Handwerksordnung und zwar:
  • Anlage A: Katalog der zulassungspflichtigen Handwerke
  • Anlage B: Katalog der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe
Eine abschließende Einordnung, ob es sich um eine handwerksmäßige oder nicht handwerksmäßige Betriebsform handelt, kann in vielen Fällen jedoch nur nach dem Gesamtbild des jeweiligen Betriebes getroffen werden.
Eine erste Hilfe zur Abgrenzung bietet der zwischen den Industrie- und Handelskammern und der Handwerksorganisation abgestimmte und gemeinsam erarbeitete „Leitfaden Abgrenzung” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3012 KB) .
Bei konkreten Fragen sollten sich Existenzgründer oder Unternehmer an die für sie zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer wenden.
Schwarzarbeit
Im Zusammenhang mit handwerklichen Tätigkeiten taucht immer wieder die Frage auf, ob die ausgeübte Tätigkeit gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstößt. Bei einem Verstoß drohen Geldbußen und sonstige rechtliche Konsequenzen. Informationen zu der Frage, in welchen Fällen eine (handwerkliche) Tätigkeit als Schwarzarbeit anzusehen ist und wann es sich um eine zulässige gewerbliche Tätigkeit handelt, finden Sie in unserem Artikel “Schwarzarbeit oder zulässige  gewerbliche Tätigkeit”.
Informationen/Service

Versicherungsvermittler und -berater

Erlaubnis und Registrierung

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht am 22. Mai 2007 wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und -beratern nach § 34d der Gewerbeordnung (GewO) grundsätzlich als erlaubnispflichtiges Gewerbe ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Vermittlerregister.
Wer als Versicherungsvermittler (Mehrfachagent/Makler) oder Versicherungsberater tätig sein will, muss daher bei der IHK einen Antrag auf Erlaubnis und Registrierung stellen und u. a. seine Sachkunde nachweisen. Dafür werden Gebühren erhoben. Versicherungsvermittler und -berater benötigen auch eine Berufshaftpflichtversicherung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 135 KB).
Erlaubnisantrag online stellen:
Im IHK-Leistungsportal können Versicherungsvermittler den Erlaubnisantrag online einreichen.

Produktakzessorische Versicherungsvermittler

Sog. produktakzessorische Vermittler, die Versicherungen nur als Nebenleistung zur Hauptleistung vermitteln, können bei der IHK einen Antrag auf Erlaubnisbefreiung und Registrierung stellen. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt für produktakzessorische Vermittler (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 168 KB).

Gebundene Versicherungsvertreter

Gebundene Versicherungsvertreter (Ausschließlichkeitsvertreter/Einfirmenvertreter) sind nicht erlaubnispflichtig. Diese müssen jedoch über ihr Versicherungsunternehmen im Vermittlerregister registriert werden. Informationen hierzu finden Sie unserem Merkblatt für gebundene Versicherungsvertreter (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 142 KB) .

Annexvermittler

Sog. Annexvermittler sind ebenfalls nicht erlaubnispflichtig. Welche Vermittler hierunter fallen beschreibt unser Merkblatt für Annexvermittler (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 146 KB).

Weiterbildungspflicht

Seit dem 23. Februar 2018 haben Versicherungsvermittler/-berater sowie ihre unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Angestellten die Verpflichtung, sich regelmäßig weiterzubilden. Weitere Informationen zur Weiterbildungsverpflichtung finden Sie hier.

Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes

Die IHK Berlin ist die zuständige Aufsichtsbehörde für Berliner Versicherungsvermittler und -berater. Der IHK Berlin können gemäß § 34 d Abs. 12 der Gewerbeordnung mögliche und tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen Vorschriften gemeldet werden. Hierzu zählen zum Beispiel Erkenntnisse zu fehlenden Weiterbildungsmaßnahmen, Mängel der Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnisse oder der Sachkunde für die Versicherungsvermittlung.
Die Beschwerde kann per E-Mail, Telefon, Fax oder Post eingereicht werden. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.
Telefon: 030 31510-555
Fax: 030 31510-119
Post: IHK Berlin, Berufszugang Vermittlerteam, Fasanenstr. 85, 10623 Berlin
Die Identität der Hinweisgeber ist im Sinne des § 8 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) geschützt. Bitte beachten Sie die Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot in § 9 HinSchG.
Hier finden Sie das Hinweisgeberschutzgesetz.

Recht und Steuern

Allgemeine Wirtschaftskonflikte

Schlichter
Einfinger, Alexander
Wirtschaftsmediatoren
Bond, Dr. Gregory
Jost, Andrea
Kanafi, Menahem
Plassmann, Michael
Schlär, Zoë
von der Wettern, Georgia
Wendenburg, Felix Dr.
Zukunft, Sebastian

Informationen/Service

Der kaufmännische Geschäftsbetrieb

Der Begriff des kaufmännischen Geschäftsbetriebs dient der Abgrenzung von Kaufleuten und Handelsgesellschaften gegenüber Kleingewerbetreibenden. Die Abgrenzung ist wichtig, da für Kaufleute und Handelsgesellschaften die handelsrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) gelten und eine Eintragung in das Handelsregister verpflichtend ist.
Kleingewerbetreibende sind Einzelgewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die nach Art und Umfang des Unternehmens einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern. Sie werden nicht in das Handelsregister eingetragen.
Für diese Unternehmen, aber auch für ihre Gläubiger ist die Frage von großer Wichtigkeit, wann die kleingewerbliche Grenze überschritten wird, denn danach richtet sich die konkrete Rechtsposition des Unternehmens. Wird aus dem kleingewerblichen Unternehmen ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb, gelten für das Unternehmen die Vorschriften des HGB und es muss sich im Handelsregister eintragen lassen.
Zum Kaufmannsbegriff:
Die Feststellung der Kaufmannseigenschaft von Unternehmen erfordert eine individuelle Beurteilung. Sie unterliegt weiten Ermessensspielräumen und deshalb ist die Rechtsunsicherheit relativ hoch. Der Gewerbebetrieb muss nach Art (qualitativ) und Umfang (quantitativ) kaufmännische Einrichtungen erfordern (nicht haben). Kaufmännische Einrichtung heißt vor allem kaufmännische Buchführung und Bilanzierung, kaufmännische Bezeichnung (Firma), kaufmännische Ordnung der Vertretung und kaufmännische Haftung.
Wesentliche Kriterien sind:
Maßgebend ist das Gesamtbild des Unternehmens. Die nachfolgenden Kriterien sind Anhaltspunkte, die nur in ihrer Gesamtschau eine Beurteilung des Unternehmens zulassen.
  • Art der Geschäftstätigkeit
    Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen und der Geschäftsbeziehungen, Inanspruchnahme und Gewährung von Fremdfinanzierungen, Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr, aktiv oder passiv am Frachtverkehr, lokale oder weiträumigere, namentlich internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung, größere Lagerhaltung.
  • Umfang der Geschäftstätigkeit
    Umsatzvolumen (nicht Bilanzgewinn), Anlage- und Umlaufvermögen, Zahl und Funktion der Beschäftigten, auch Aushilfskräfte, Schichtbetrieb, Größe des Geschäftslokals, Zahl und Organisation der Betriebsstätten, Auslandsfilialen. Die Größe von Büro- und Lagerräumen ist angesichts moderner Informationsverarbeitungstechniken nicht entscheidend.
  • Umsatz
    Ab einem Jahresumsatz von 600. 000 € sind kaufmännische Einrichtungen in der Regel erforderlich. Bei großen Kapazitäten für Spitzenzeiten (Großaufträge) und in Saisonbetrieben kommt es nicht auf den Jahresumsatz, sondern auf den Umsatz in den Spitzenzeiten bzw. in der Saison an. In Berlin geben folgende Jahresumsatzzahlen einen Anhaltspunkt dafür, wann kaufmännische Einrichtungen erforderlich sind:
    Produktion 300.000 €
    Großhandel 300.000 €
    Einzelhandel 250.000 €
    Fachhandel Umsatz 100.000 € und Warenbestand 50.000 €
    Dienstleistungen 175.000 €
    Handelsvertreterprovision 120.000 €
    Speisegaststätten 300.000 €
    Hotels 250.000 €
  • Anzahl der Beschäftigten
    Bis zu 5 Personen spricht gegen das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen.
  • Betriebsvermögen
    Betriebsvermögen ab einer Höhe von ca. 100.000 € spricht für das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen.
  • Kredithöhe
    Beträge unter 50.000 € haben keine Bedeutung.
  • Standorte
    Mehrere Standorte bzw. Niederlassungen sprechen für das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen.
  • Organisationsaufwand
    Ein erheblicher Organisationsaufwand bei der Tätigkeit des Unternehmens, z.B. bei der Organisation von Veranstaltungen, spricht für das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen.
Maßgeblicher Zeitpunkt:
Der Zeitpunkt ist maßgebend, zu dem z. B. das Registergericht über die Eintragungspflicht in das Handelsregister entscheidet.
Service und Beratung

Gewerbemietvertrag

1. Allgemeines

Für den Mieter ist der Abschluss eines dem potentiellen Geschäft entsprechenden Gewerbemietvertrages die wesentliche Geschäftsgrundlage zum Aufbau eines Standortes. Für den Vermieter ist der Vertragsabschluss mit einem Gewerbetreibenden neben der Sicherung der kontinuierlichen Mieteingänge über die Laufzeit auch die Grundlage für die qualitative Entwicklung eines Standortes. Daher gilt es, sich vor dem Abschluss eines Mietvertrages ausführlich über die Rechts- und Marktlage zu erkundigen, da Gewerbemietrecht reines Vertragsrecht ist. Mieter oder Vermieter sind nicht durch übergeordnetes Landes- oder Bundesrecht geschützt. Nachfolgende Hinweise geben Ihnen hier weiteren Aufschluss.

2. Anwendbarkeit des Gewerbemietrechts

Die Regelungen zum Gewerbemietrecht sind anwendbar, wenn es sich bei den gemieteten Räumen nicht um solche handelt, die vom Mieter überwiegend zum dauernden privaten Wohnen verwendet werden sollen. Demnach muss die Anmietung der Räume nach dem vertraglichen Verwendungszweck, nicht nach der tatsächlichen Nutzung, etwa zur Unterbringung der Geschäftsräume dienen.
Vertragsparteien auf Vermieter- und Mieterseite können natürliche und juristische Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft, UG) sein. Hinzu kommen die Personenhandelsgesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft), die, obwohl sie nicht voll rechtsfähig sind, unter ihrer Firma Verträge schließen können. Auch der Einzelkaufmann bzw. die Einzelkauffrau schließt gewöhnlich unter der Firma (dem Handelsnamen) den Vertrag, um herauszustellen, dass das Gewerbemietverhältnis zu dem Handelsgewerbe gehört. Bei anderen Personenmehrheiten, wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, müssen alle Gesellschafter den Vertrag gemeinschaftlich schließen, wobei sich für die weitere Vertragsabwicklung die Bevollmächtigung eines von ihnen für alle nötigen Erklärungen empfiehlt.

3. Form des Gewerbemietvertrages

Die genaue Bezeichnung der vermieteten Räume im Gewerbemietvertrag ist äußerst wichtig. Auf eine genaue Vermessung der Räume nach nachvollziehbaren Standards (z.B. DIN 277) sollte großer Wert gelegt werden. Dazu gehört auch die Aufzählung der einzelnen Räume nebst Nebengebäuden und allen weiteren Objekten, sofern nicht von vornherein das gesamte Grundstück vermietet ist. Eine Skizze mit farbigen Umrandungen und genauer Hervorhebung ist zur Vermeidung von Streitigkeiten sehr empfehlenswert.
Auf die Vereinbarung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache sollte verstärktes Augenmerk gerichtet werden. Wenn im Verlauf der Mietzeit Betriebsänderungen auf Seiten des Mieters erforderlich sind, ist zu prüfen, ob derartige Wünsche mit dem im Vertrag aufgeführten Mietzweck zu vereinbaren sind. Im Regelfall wird nämlich die "Art des Betriebs" im Mietvertrag genau festgehalten. Bei Gewerbemietverträgen ist der Vermieter zudem auch ohne vertragliche Vereinbarung verpflichtet, dem Mieter durch die Vermietung anderer Geschäftsräume auf dem gleichen Grundstück oder dem Nachbargrundstück keine Konkurrenz zu machen. Auch aus diesem Grund ist eine möglichst genaue Beschreibung des Mietzwecks empfehlenswert.
Für Gewerbetreibende, deren Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, gilt es, bei der Formulierung des Vertragszwecks besondere Vorsicht walten zu lassen: Sofern beispielsweise eine Gaststätte eingerichtet werden soll, muss eine Gaststättenerlaubnis vorliegen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen (Erfüllung der baurechtlichen, feuerpolizeilichen, lebensmittel- und hygienerechtlichen Anforderungen nebst Einhaltung der Unfall- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie der Vorlage des Nachweises über die bei der IHK absolvierte Unterrichtung) erteilt wird. Denn da die Wirksamkeit des Gewerbemietvertrages grundsätzlich nicht von einer etwaigen Betriebserlaubnis abhängt, droht die Gefahr, einen wirksamen Gewerbemietvertrag geschlossen zu haben, ohne das Gewerbe jemals hier ausüben zu können, wenn nämlich einzelne Erlaubnisanforderungen nicht erfüllt werden können. Durch Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung kann erreicht werden, dass der Gewerbemietvertrag erst wirksam wird, wenn diese Erlaubnis erteilt wird.
Die im Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit erforderlichen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen hat üblicherweise der Mieter einzuholen. In Gewerbemietverträgen, die für eine Vielzahl von Fällen verwendet werden sollen (sog. “Allgemeine Geschäftsbedingungen”), kann sich der Vermieter jedoch nicht in jedem Fall davon freizeichnen, dass die Geschäftsräume den behördlichen Vorschriften entsprechen, und dem Mieter alle daraus folgenden Auflagen auf seine Kosten aufbürden. Eine derartige Klausel kann unangemessen und daher unwirksam sein. So liegt in der Formulierung des vertragsgemäßen Gebrauchs eine Zusicherung des Vermieters, dass die Räume zu diesem Zweck auch geeignet sind. Wird also "zum Betrieb einer Gastwirtschaft" vermietet, sichert der Vermieter die Eignung der Räume zu diesem Zweck - zumindest zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - zu.

4. Laufzeit des Gewerbemietvertrages

Die Laufzeit eines Gewerbemietvertrages ist frei zu vereinbaren. Die Frage, welche Laufzeit sinnvoll ist, kann nicht pauschal beantwortet werden und bestimmt sich nach dem Einzelfall.
Es besteht die Möglichkeit, eine feste Laufzeit (befristet) zu vereinbaren oder den Gewerbemietvertrag auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu schließen. Bei einer festen Laufzeit besteht die Möglichkeit eine Verlängerung (automatische Verlängerung um einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet, wenn nicht gekündigt wird; Option) nach Ablauf der Mietzeit zu vereinbaren.

5. Kündigungsmöglichkeiten

Bei Vereinbarung einer festen Laufzeit endet das Mietverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, ohne dass es einer Kündigungserklärung bedarf, wenn nicht Vereinbarungen über eine automatische Verlängerung getroffen wurden. Ein unbefristetes Mietverhältnis kann innerhalb der vereinbarten Kündigungsfristen oder, wenn keine Kündigungsfristen vereinbart wurden, nach den gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden.
Darüber hinaus kann ein Gewerbemietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich (außerhalb der vereinbarten Laufzeiten) gekündigt werden (z. B. bei schwerwiegenden Vertragsverstößen, Störung des Hausfriedens, Gefährlichkeit der Benutzung der Mietsache).
Auch können Sonderkündigungsrechte eingreifen, die das vorzeitige Lösen vom Gewerbemietvertrag ermöglichen. Der Tod des Mieters berechtigt zur Kündigung nach Maßgabe der gesetzlichen Frist. Die Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung berechtigt ebenfalls zur Kündigung innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist; es sei denn, die Verweigerung der Erlaubnis erfolgt aus wichtigem Grund. Das letztere Sonderkündigungsrecht wird - zulässigerweise - häufig vertraglich ausgeschlossen. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.

6. Miethöhe

Die Höhe der Miete ist frei zu vereinbaren. Weder existiert eine Mietpreisbindung nach Schutzvorschriften für die Vermietung von Wohnraum noch kann unter Berufung auf Ortsüblichkeit eine gewisse Begrenzung erreicht werden.
Wichtig ist, dass der Vermieter grundsätzlich nicht mit dem wirtschaftlichen Erfolg des Mieters belastet ist; nicht vorhergesehene Rentabilitätsschwächen oder gar die fehlgeschlagene Gewinnerwartung berechtigen nicht zur Lösung vom Vertrag. Auch unter Kaufleuten ist allein die ausgewiesene, vereinbarte Miete maßgeblich, nicht auch die darauf eventuell anfallende Mehrwertsteuer.
Bei der Berechnung von Nebenkosten ist zu beachten, dass die Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen anteilig verbrauchsabhängig zu erfassen sind, auch wenn der Vertrag hierfür eine Pauschale vorsieht. Die Vorschriften der Heizkostenverordnung, die diese Regelung enthält, gehen nämlich rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. Auch bei der Belieferung mit Fernwärme ist grundsätzlich verbrauchsabhängig abzurechnen.
Ansonsten herrscht auch für die Nebenkosten - im Gegensatz zum Wohnungsmietrecht - Gestaltungsfreiheit. Üblicherweise fallen Kosten aus der Substanzerhaltung des Eigentums dem Vermieter, die dem Geschäftsbetrieb des Mieters zuzuordnenden Kosten diesem zur Last. Bewährt hat sich die Bezugnahme auf den in Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung ausgewiesenen Katalog der wohnungswirtschaftlichen Nebenkosten, jedoch können auch andere als die hier bezeichneten Positionen als Nebenkosten aufgeführt und abgerechnet werden.
Anders als im Wohnraummietrecht bestehen im Gewerberaummietrecht keine gesetzlichen Bestimmungen für Mietanpassungen. Es bietet sich daher an, Mietanpassungen an sich verändernde Verhältnisse vorzusehen und sog. Wertsicherungsklauseln zu vereinbaren. Neben Staffelmietvereinbarungen eignen sich hier bei langfristigen Mietverhältnissen auch Gleitklauseln nach Maßgabe des Preisklauselgesetzes.
Eine gern gewählte und ebenfalls genehmigungsfreie Möglichkeit zur Mietanpassung ist die Vereinbarung, einen neutralen Dritten die Miete neu festsetzen zu lassen. Hier sind zwei Varianten strikt auseinander zu halten:
  • Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass ein von der IHK bestellter Sachverständiger als Schiedsgutachter tätig wird. Das Schiedsgutachten ist für die Parteien verbindlich, es sei denn, es ist objektiv unrichtig oder der Gutachter hat sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist zwar nicht versperrt, aber an den Nachweis dieser Voraussetzungen gebunden.
  • Eine Schiedsgerichtsvereinbarung, die ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden muss (sofern nicht auf beiden Seiten Kaufleute beteiligt sind), bedeutet dagegen, dass eine Klage vor einem staatlichen Gericht unzulässig ist. Üblicherweise wird bei Vertragsschluss vereinbart, wie im Streitfall das Schiedsgericht gebildet und einberufen wird. Können sich die Parteien nicht auf einen - oder mehrere - Schiedsrichter einigen, wird dieser vom Gericht oder einer anderen neutralen Instanz bestimmt. Der Spruch des Schiedsgerichts wirkt wie ein Gerichtsurteil; eine Aufhebung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dem Schiedsrichter steht im Gegensatz zum Schiedsgutachter die Befugnis der Streitentscheidung durch Verurteilung zur Leistung, Gestaltung oder Feststellung zu.

7. Mietsicherheit

Regelmäßig wird zur Sicherung der Mietzahlungs- und sonstigen Ansprüchen des Vermieters zusätzlich zum gesetzlichen Vermieterpfandrecht verlangt, dass der Mieter eine Mietsicherheit leistet. Dies kann beispielsweise durch Leistung einer Barkaution oder einer Mietbürgschaft sowie durch Verpfändung von Sparbüchern geschehen.

8. Gewährleistungsansprüche

Liegt ein Mangel vor, der dazu führt, dass die vertragsgemäße Nutzung der Mieträume zu Beginn oder auch während des Mietverhältnisses aufgehoben oder beeinträchtigt ist, so kann der Mieter zunächst einmal vom Vermieter die Beseitigung des Mangels verlangen. Diese Beeinträchtigung des Nutzungszwecks kann beispielsweise auch darin liegen, dass auf Grund eines baulichen Mangels mit dem Einschreiten einer Behörde zu rechnen ist, sobald sie über den Mangel informiert wird. Den Vermieter muss kein Verschulden hinsichtlich der Entstehung des Mangels treffen. Der Mieter kann den Mangel auch selbst beseitigen, wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug gerät (Fristsetzung erforderlich). Für diese Ersatzvornahme kann der Mieter Aufwendungsersatz vom Vermieter verlangen.
Daneben kann der Mieter bei Vorliegen eines Mangels auch die Miete mindern. Hierfür muss ein nicht nur unerheblicher Mangel vorliegen, über den der Vermieter unverzüglich informiert wird. Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache oder ist ihm der Mangel in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, stehen ihm die Minderungsrechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Minderung nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
Der Mieter kann unabhängig von seinem Minderungsrecht unter Umständen auch einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gegen den Vermieter haben. Dieser umfasst neben den unmittelbaren Mangelschäden auch "Begleitschäden" (z. B. entgangenen Gewinn, Investitionsaufwand, Umzugs- und Prozesskosten oder gegebenenfalls auf dem Mangel beruhende Krankheitskosten für Arbeitnehmer).
Schließlich kann der Mieter den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Vermieter die Mietsache nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, wieder entzieht oder Mängel nicht  innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt.
Wann ein Mangel vorliegt und gegebenenfalls in welchem Umfang die Miete gemindert werden kann ist eine stark vom Einzelfall abhängige Frage, zu der es umfangreiche Rechtsprechung gibt. Vor einer Minderung der Miete ist dringend zu empfehlen, sich im Einzelfall beraten zu lassen! Vorsicht im Minderungsfall ist insbesondere aus dem Grund geboten, dass dem Mieter auch dann fristlos wegen eines Mietrückstands gekündigt werden kann, wenn er die Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache des Mangels mindert.
Das Minderungsrecht kann von den Parteien vertraglich ausgeschlossen werden. Einigen sich die Parteien auf so einen Ausschluss, so kann der Mieter den Mietzins nicht mehr einseitig mindern, auch wenn nach seiner Auffassung ein Mangel vorliegt. Dies wird in der Regel dazu führen, dass der Vermieter sich mit der Mangelbeseitigung Zeit lassen wird, da der Mieter die Mietminderung zunächst vor Gericht einklagen muss.

9. Steuerrechtliche Aspekte

Mieteinkünfte sind gemäß § 4 Ziff. 12 UStG (Umsatzsteuergesetz) grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Der Vermieter kann nach § 9 UStG unter bestimmten Voraussetzungen seine Mieteinkünfte umsatzsteuerpflichtig behandeln lassen. Er kann aber nur dann vom Mieter zusätzlich zur Miete den Umsatzsteuerbetrag fordern, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Ist der Mieter vertraglich verpflichtet zusätzlich zur Miete den Umsatzsteuerbetrag zu entrichten oder hat er sich freiwillig dazu bereit erklärt, kann auch er den Umsatzsteueranteil gegenüber dem Finanzamt geltend machen, wenn er seinerseits vorsteuerabzugsberechtigt ist.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, d.h., jedermann ist grundsätzlich in der Entscheidung frei, ob, mit wem und mit welchem Inhalt ein Vertrag abgeschlossen werden soll. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So sind etwa sittenwidrige Verträge oder solche, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, in der Regel nichtig.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden heute in der Wirtschaft fast überall verwendet. Allerdings kann nicht immer alles, was in den AGB enthalten ist, rechtlich auch Bestand haben. Ein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), die der Kontrolle von AGB dienen, kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 
Was sind AGB? Sind AGB nötig und wie werden sie Vertragsbestandteil? Welche Klauseln sind unwirksam? Antwort auf diese Fragen und vieles mehr finden Sie in unserem ausführlichen Merkblatt Wissenswertes zum Thema AGB (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 192 KB).

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Schiedsgerichtsverfahren

Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beruht auf einem Vertrag zwischen den Parteien. Dieser kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden. Gemäß § 1031 Abs. 5 ZPO müssen Schiedsabreden, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, von den Parteien in einer separaten Urkunde eigenhändig unterzeichnet sein. Diese Urkunde darf keine anderen als die Schiedsabrede betreffenden Vereinbarungen enthalten, es sein denn es handelt sich um eine notariell beurkundete Schiedsabrede.
Wurde die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wirksam vereinbart, ersetzt das Schiedsgericht das staatliche Gericht vollständig. Soll der Schiedsspruch später für vollstreckbar erklärt werden, steht dem staatlichen Richter nur hinsichtlich des Verfahrens ein eingeschränktes Kontrollrecht zu.
Ein Schiedsgerichtsverfahren hat gegenüber einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht verschiedene Vorteile. Es
  • ist schnell,
  • findet grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt,
  • wird von Schiedsrichtern geleitet, die von den Parteien selbst bestimmt werden und häufig über besondere Fach- und Sachkenntnisse verfügen und
  • kann auch bei hohen Streitwerten ohne die Beteiligung von Anwälten durchgeführt werden.
Die gesetzlichen Regelungen zum schiedsrichterlichen Verfahren finden sich in den §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung der deutschen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist. Die DIS bietet ein administriertes Schiedsgerichtsverfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung an.
Die DIS verfügt über ein Büro in Berlin (Lennestraße 9, 10785 Berlin). Das Büro ist wochentags zwischen 9 und 17 Uhr erreichbar (Tel.: 030/ 41 70 70 700, Fax: 030/ 41 70 70 707).
Von der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterscheiden sind die Schlichtung und das Schiedsgutachtenverfahren. Die Schlichtung ist ein auf freiwilliger Basis stattfindendes Verfahren, das nicht auf Streitentscheidung, sondern auf gütliche Beilegung einer Streitigkeit durch Vermittlung eines Dritten angelegt ist. Nähere Information zur Schlichtung finden Sie unter dem Stichwort "Schlichtungsstelle der Berliner Wirtschaft".
Das Schiedsgutachten dient nicht der Entscheidung eines Rechtsstreits, sondern regelt bzw. bestimmt einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses.
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Aktiengesellschaft (AG)

Was ist eine AG? 

Allgemeines 

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, also eine juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten ist und durch ihre Organe selbständig am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Sie ist eine Handelsgesellschaft, so dass sie stets den handelsrechtlichen Vorschriften der Kaufleute unterliegt, auch wenn sie kein Gewerbe betreibt.
Die AG besitzt ein in Aktien zerlegtes Grundkapital, wobei die Aktien die anteiligen Beiträge der Ge-sellschafter (Aktionäre) zum Grundkapital darstellen. Für Verbindlichkeiten der AG haftet den Gläubigern ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Der Rückgriff der Gläubiger ist nicht nur auf das Grundkapital, sondern auf das gesamte Vermögen der AG möglich, nicht jedoch auf das Privatvermögen der Aktionäre.

Die sog. "kleine Aktiengesellschaft" 

Die mit der Aktiengesetznovelle 1994 in Kraft getretenen Sonderregeln zur "kleinen AG" haben zwar keine neue Gesellschaftsform geschaffen, jedoch die Aktiengesellschaft auch für mittelständische und kleine Unternehmen als Gesellschaftsform attraktiv gemacht. Es wurden einige Formvorschriften vereinfacht. Nunmehr ist die Ein-Personen-Gründung erlaubt. Weiterhin ist die Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung, die Beurkundung von Hauptversammlungsbeschlüssen bei nicht-börsennotierten AG'en, die Verwendung des Jahresabschlusses u. ä. vereinfacht worden, so dass diese Gesellschaftsform zur GmbH eine echte Alternative darstellt. 

Gesellschafter 

Die Gesellschafter einer AG (Aktionäre) können natürliche und juristische Personen sowie auch Personenhandelsgesellschaften sein. Die Beteiligungsverhältnisse der einzelnen Aktionäre genießen Anonymität, da sie nicht im Handelsregister erfasst sind. Eine Ausnahme bildet die Ein-Personen-AG. Für den alleinigen Aktionär besteht eine Anmeldepflicht, nämlich hinsichtlich des Namens, Berufes und Wohnortes. 

Kapital 

Das in Aktien zerlegte Grundkapital der AG beträgt mindestens 50.000 €. Das Kapital kann in Form von Bar- oder Sacheinlagen erbracht werden. Bei Sacheinlagen ist der Nennbetrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien in der Satzung festzulegen. Der Nennbetrag einer Aktie beträgt mindestens 1 €. Die Ausgabe nennwertloser Stückaktien ist zulässig. Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt, indem die Gründer die Aktien übernehmen. Hierdurch wird die AG errichtet. Die Aktien können auf den Inhaber oder den Namen des Aktionärs lauten. Der Ausgabebetrag wird in der Satzung bestimmt, darf aber nicht unter dem Nennbetrag liegen. 

Unternehmensgegenstand 

Die AG kann alle gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgen. Der konkrete Gegenstand des Unternehmens muss in der Satzung festgelegt werden, da er einerseits im Außenverhältnis der Unterrichtung über die Tätigkeitsschwerpunkte der AG dient und andererseits im Innenverhältnis den Geschäftsführungsauftrag des Vorstandes festlegt. 

Firma

Die Firma ist der Name, unter dem die AG im Geschäftsverkehr auftritt und im Handelsregister eingetragen ist. Zulässig sind Personenfirmen, dem Unternehmensgegenstand entlehnte Sachfirmen sowie Phantasiefirmen oder auch Kombinationen dieser Elemente. Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und sich von anderen im Handelsregister eingetragenen Firmen ausreichend unterscheiden. Außerdem muss die Firma den Rechtsformzusatz "Aktiengesellschaft" oder die Abkürzung "AG" enthalten, da nur so die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse offengelegt werden können.

Wie wird eine AG gegründet? 

Die AG kann durch eine einfache Gründung oder durch eine qualifizierte Gründung errichtet werden. Bei der Letzteren werden zusätzlich Abreden getroffen, die mit besonderen finanziellen Risiken verbunden sind. 
Die einfache Gründung einer AG vollzieht sich in folgenden Schritten: 

Errichtung der Gesellschaft 

Die Errichtung der Gesellschaft erfolgt in einem notariell beurkundeten sog. Gründungsprotokoll, in dem die Gründer einerseits die Satzung feststellen und andererseits die Übernahme der Aktien erklären oder die Erbringung von Sacheinlagen oder eine Kombination von Bar- und Sacheinlage vereinbaren. 

Feststellung einer Satzung (Gesellschaftervertrag) innerhalb des Gründungsprotokolls 

Die Feststellung der Satzung ist ein Rechtsakt, bei dem sich die Gründer über den Inhalt des Gesellschaftervertrages einigen. Die Satzung muss folgende Mindestinhalte enthalten:
  • Firma 
  • Sitz der Gesellschaft 
  • Gegenstand des Unternehmens 
  • Höhe des Grundkapitals 
  • Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetrags- oder Stückaktien 
  • ggf. Bestimmung verschiedener Arten von Aktien, wie z. B. Stamm- und Vorzugsaktien 
  • Bestimmung von Inhaber- und Namensaktien 
  • Zahl der Vorstandsmitglieder 
  • Form der Bekanntmachung der Gesellschaft
Bei einer qualifizierten Gründung sind folgende zusätzliche Angaben in die Satzung aufzunehmen: 
  • Sondervorteile für einzelne Aktionäre oder Dritte
  • Gründungsaufwand 
  • Sacheinlagen 
  • Sachübernahmen 
Die Gründer müssen die Aktien der AG übernehmen und unter sich aufteilen, wobei die Aufteilung der Aktien auf die einzelnen Gründer zu protokollieren ist. Mit der Übernahme der Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet und die sog. Vor-AG entstanden, welche zwar noch kein eigenes Rechtssubjekt, aber bereits rechtsgeschäftlich handlungsfähig ist. Wichtig ist jedoch, dass jeder für die Vor-AG Handelnde persönlich haftet, solange die Gesellschaft noch nicht ins Handelsregister eingetragen ist. 

Erbringung von Sacheinlagen 

Die Errichtung der Gesellschaft kann alternativ auch durch die Erbringung einer Sacheinlage erfolgen. Wichtig ist, dass gegenüber dem Registergericht der wirtschaftliche Verkehrswert des eingebrachten Vermögensgegenstandes nachgewiesen wird, so dass das in der Satzung festgesetzte Grundkapital erreicht wird und die Eintragung der Sachgründung erfolgen kann. 

Bestellung der Organe 

Die Gründer sind verpflichtet, den ersten Aufsichtsrat sowie den Abschlussprüfer für das erste Voll- bzw. Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf der notariellen Beurkundung und sollte zweckmäßig zusammen mit der Feststellung der Satzung und der Übernahme der Aktien erfolgen. Der Aufsichtsrat bestellt dann den ersten Vorstand. Hierzu bedarf es keiner besonderen Form. Sie wird in einer Niederschrift festgehalten. 

Leistung der Einlagen 

Soweit die Gründer keine höheren Beträge vereinbart haben, müssen diese bei der Bareinlage mindestens 25 % des geringsten Ausgabebetrages und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren Betrag als diesen, auch den gesamten Mehrbetrag einzahlen. Sacheinlagen sind grundsätzlich vollständig zu leisten. 

Gründungsbericht und Gründungsprüfung 

Die Gründer haben anschließend schriftlich über den Hergang der Gründung zu berichten, insbesondere auch über die Leistung der Einlagen. Der Gründungsbericht wird als Grundlage für die Gründungsprüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat sowie durch das Registergericht benutzt.
Den ordnungsgemäßen Hergang der Gründung überprüfen der Vorstand und der Aufsichtsrat und erstellen hierüber einen Bericht. Eine zusätzliche externe Gründungsprüfung, in der Regel durch einen durch das Gericht bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, findet immer dann statt, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates zu den Gründern gehört oder für Rechnung eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Aufsichtsrates Aktien übernommen hat oder besondere Vorteile ausbedungen wurden sowie eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt. 

Anmeldung der Aktiengesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister 

Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister erfolgt in notariell beglaubigter Form beim örtlich zuständigen Registergericht durch die Gründer sowie die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Sie haben zu erklären und durch Bankbestätigung nachzuweisen, dass die geforderten Einlagen ordnungsgemäß geleistet wurden. Der Anmeldung sind beizufügen:
  • die Satzung und das Gründungsprotokoll 
  • eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gebührenaufwandes 
  • Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates 
  • der Gründungsbericht und der Bericht der Gründungsprüfung 
Das Registergericht überprüft anschließend lediglich die ordnungsgemäße Errichtung der Gesellschaft und deren Anmeldung. Eine umfassende wirtschaftliche Prüfung findet nicht statt. 
Nach erfolgreicher Prüfung durch das Registergericht wird die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen und die Eintragung bekannt gemacht. Mit der Eintragung erwirbt die AG die Rechtsfähigkeit und wird zur juristischen Person.

Wie wird eine AG verwaltet? 

Die AG ist dreigliedrig organisiert, nämlich in den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. 

Vorstand 

Der Vorstand leitet die Gesellschaft eigenverantwortlich und weisungsunabhängig von den Kapitaleignern und vertritt sie unbeschränkt gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand hat eine Reihe von zusätzlichen Organpflichten, die er im Rahmen der Geschäftsführung beachten muss, wie z. B. die Berichtspflicht über wesentliche Gesellschaftsdaten gegenüber dem Aufsichtsrat, die Buchführungspflicht sowie bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die Zusammensetzung des Vorstands wird in der Satzung bestimmt. Er kann aus einer oder mehreren natürlichen, unbeschränkt geschäftsfähigen Personen bestehen. Mitglieder des Vorstandes brauchen nicht zum Kreis der Aktionäre zugehören. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. € ist der Vorstand aus mindesten 2 Personen zu bestellen, sofern die Satzung nicht ausdrücklich die Zulässigkeit eines "Ein-Mann-Vorstandes" anordnet. Für den Fall, dass der Vorstand aus mehreren Personen besteht, sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, es sei denn, die Satzung bestimmt ausdrücklich etwas anderes. In einer Gesellschaft mit mehr als 500 Beschäftigten muss im Vorstand ein Vertreter der Arbeitnehmerschaft mitwirken, also besteht der Vorstand zwingend aus mindestens zwei Personen.
Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch den Aufsichtsrat und zwar auf maximal 5 Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder eine Verlängerung der Amtszeit ist höchstens für weitere 5 Jahre zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes haften Dritten gegenüber weder für Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch haben sie intern der Gesellschaft Verluste, die während der Zeit ihrer Geschäftsführung entstanden sind, zu ersetzen. Die Mitglieder des Vorstandes haben allerdings im Rahmen ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Verletzen sie diese Pflicht, sind sie gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig. 

Aufsichtsrat 

Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan. Seine Hauptaufgabe besteht in der Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes, d. h. in der Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie auch der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungsentscheidungen des Vorstandes. Weiterhin ist er für die Bestellung und Abberufung des Vorstandes sowie für die Einberufung der Hauptversammlung, die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Gewinnverteilungsvorschlages zuständig. Außerdem vertritt er die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates bestimmt die Satzung, wobei er mindestens aus 3 oder einer durch 3 teilbaren größeren Anzahl von Mitgliedern bestehen muss. Jedoch darf die gesetzlich festgelegte Höchstzahl (bei einem Grundkapital bis 1,5 Mio. €  9 Personen, von mehr als 1,5 Mio. € 15 Personen, von mehr als 10 Mio. €  21 Personen) nicht überschritten werden. Das Aufsichtsratsmitglied darf nicht zugleich Vorstandsmitglied, Prokurist oder Generalbevollmächtigter der AG sein. Bei Gesellschaften mit mehr als 2000 Mitarbeitern und für die die Montanmitbestimmung nicht gilt, findet das Mitbestimmungsgesetz Anwendung. Das Mitbestimmungsgesetz schreibt vor, dass der Aufsichtsrat paritätisch, d. h. je zur Hälfte mit Anteilseignern und Arbeitnehmervertretern, zu besetzen ist.
Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch Wahlen in der Hauptversammlung. Für die Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestehen separate gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Mitbestimmung. Gesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern (sog. "kleine AG") sind von der Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat befreit. Die Amtsdauer eines Aufsichtsratsmitgliedes beträgt höchstens 5 Jahre.
Die Regelungen für die Haftung der Vorstandsmitglieder gelten auch sinngemäß für die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder. 

Hauptversammlung 

Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionäre der Gesellschaft, in der sie ihre Rechte gegenüber der AG ausüben. An ihr nehmen außerdem die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats teil. Die Hauptversammlung kann weder Fragen der Geschäftsführung entscheiden noch Weisungen an den Vorstand erteilen. Die Hauptversammlung hat nur insoweit einen Einfluss auf die Geschäftsleitung, als sie die Anteilseignervertretung für den Aufsichtsrat wählt.
Sofern die Satzung keine kürzere Frist festlegt, ist die Hauptversammlung einmal im Jahr innerhalb der ersten 8 Monate des Geschäftsjahres einzuberufen. Der Vorstand kann, wenn er es für erforderlich hält, auch außerhalb dieser Frist die Hauptversammlung einberufen. Die Einberufung ist, ebenso wie die Tagesordnung, mindestens einen Monat vorher der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Bei der sog. "kleinen AG" (sofern die Aktionäre namentlich bekannt sind) kann alternativ die Einberufung auch durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Ist über Tagesordnungspunkte eine Entscheidung zu treffen, erfolgt dies durch Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind grundsätzlich notariell zu beurkunden. Eine Ausnahme vom Beurkundungserfordernis besteht bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften, wenn diese Beschlüsse fassen, für die das Aktiengesetz keine Dreiviertelmehrheit oder eine größere Mehrheit vorsieht. Hier genügt eine Niederschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Eine Abschrift der ggf. zu beurkundenden Beschlüsse ist unverzüglich dem Handelsregister einzureichen. 

Jahresabschluss 

Aufstellung des Jahresabschlusses 
Der Vorstand von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 und 3 HGB ist verpflichtet, in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, d. h. die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang und Lagebericht, aufzustellen. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) und kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen. Sie dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Die Dauer des Geschäftsjahres ergibt sich aus der Satzung, darf allerdings 12 Monate nicht überschreiten.
Prüfung des Jahresabschlusses 
Die Jahresabschlüsse der mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sind durch den von der Hauptversammlung bestellten unparteiischen Abschlussprüfer zu prüfen, der einen schriftlichen Prüfbericht erstellt. Die Prüfer haben ein weitgehendes Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in Bücher, Kasse, Bestände an Wertpapieren und Waren etc. Im Anschluss an die Abschlussprüfung legt der Vorstand dem Aufsichtsrat den Jahresabschluss nebst seinem Vorschlag für die Gewinnverwendung zur Prüfung vor. 
Feststellung des Jahresabschlusses 
Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt und der Hauptversammlung zur Entgegennahme sowie zur Beschlussfassung über die Gewinnverwendung vorzulegen. 
Offenlegung 
Der festgestellte Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Gewinnverwendungsbeschluss sind unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, auf der Plattform des elektronischen Bundesanzeigers offenzulegen. Darüber hinaus bestehen insbesondere für börsennotierte Aktiengesellschaften umfangreiche, weitere Veröffentlichungspflichten.

Wie wird die AG besteuert? 

Die AG ist als juristische Person selbständiges Steuersubjekt und unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer. Für die Besteuerung der AG und ihrer Anteilseigner fallen insbesondere folgende Steuern an: 

Körperschaftssteuer 

Die einbehaltenen und ausgeschütteten Gewinne der AG werden seit 2008 einheitlich mit einem definitiven Körperschaftsteuersatz von 15 % belastet. Hinzu kommt ein ebenfalls definitiver Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Körperschaftsteuer.

Einkommensteuer (Ebene der Anteilseigner)

Im Betriebsvermögen von Personengesellschaften anfallende Gewinnausschüttungen und die diesen gleichzusetzenden Vermögensmehrungen einer AG unterliegen im Rahmen des „Teileinkünfteverfahrens" seit dem Veranlagungszeitraum 2009 zu 60 % der Einkommensteuer. Die anderen 40 Prozent sind steuerfrei. Entsprechend können die mit diesen Einnahmen verbundenen Werbungskosten auch nur zu 60 % berücksichtigt werden. Für im Privatvermögen erzielte Einnahmen aus der Beteiligung an einer AG fallen dagegen 25 % Abgeltungssteuer an. Statt einem Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist hier nur die Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags möglich.

Gewerbesteuer 

Da die AG unabhängig von ihrer tatsächlichen Tätigkeit stets kraft ihrer Rechtsform ein Gewerbebetrieb ist, unterliegt sie außerdem der Gewerbesteuer. Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der sich aus bestimmten gewerbesteuerlichen Modifikationen (Hinzurechnungen/Kürzungen) des nach körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinnes berechnet. Der maßgebende Gewerbeertrag wird um Fehlbeträge (Gewerbeverluste) gekürzt, die sich bei der Ermittlung der Gewerbeerträge in den vorangegangenen Erhebungszeiträumen ergeben haben und soweit diese nicht schon in vorangegangenen Zeiträumen berücksichtigt worden sind (Verlustvortrag). 3,5 % dieses Gewerbeertrages ergeben den „Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag". Dieser „Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag" wird mit dem Gewerbesteuerhebesatz, den die jeweilige Gemeinde am Sitz der AG festlegt (in Berlin aktuell 410 %), multipliziert. Der so errechnete Betrag ist die Gewerbesteuerschuld. 

Umsatzsteuer 

Die AG ist umsatzsteuerlich Unternehmer. Das bedeutet, dass auf Leistungen oder Dienstleistungen, die das Unternehmen erbringt, der Regelsteuersatz in Höhe von 19 % bzw. der ermäßigte Steuersatz von 7 % (Bücher, Kunstgegenstände, Lebensmittel, etc.) aufzuschlagen ist. Zu beachten ist, dass bestimmte Leistungen, insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen, von der Umsatzsteuer befreit sind. 

Wie wird eine AG aufgelöst? 

Eine AG kann u. a. durch den Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Sofern die Satzung keine größere Mehrheit bestimmt, müssen mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (Aktionäre) dafür stimmen. Auch ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Auflösungsgrund.
Der Auflösung folgt nach Maßgabe der §§ 264 ff. Aktiengesetz ein Abwicklungsverfahren. Auflösung und Abwicklung sind in notariell beglaubigter Form beim Handelsregister anzumelden, außerdem ist ein Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger und ggf. in den in der Satzung bestimmten Gesellschaftsblättern erforderlich.
Eine Verteilung des Vermögens an die Aktionäre darf frühestens ein Jahr nach dem Gläubigeraufruf geschehen, wenn alle Verbindlichkeiten beglichen sind.

Vor- und Nachteile einer AG 

Vorteile u. a.:

  • Unternehmenskontinuität, d. h. der Bestand der AG ist unabhängig vom Mitgliederwechsel bzw. Tod des Aktionärs gewährleistet 
  • Gesellschaftsanteile (Aktien) sind leicht zu übertragen, insbesondere bedarf es keiner notariellen Beurkundung des Übertragungsaktes 
  • AG vermittelt aufgrund der Gesellschaftsform einen Eindruck von Professionalität und Seriosität
  • aufgrund der Möglichkeit eines Börsenganges ist die Eigenkapitalfinanzierung unabhängig von Krediten bei Banken auf breiter Basis durch Beteiligungsverkauf oder kurzfristige Kapitalerhöhungen gesichert 
  • Rechtsform der AG ermöglicht es für Familienunternehmen, den Einfluss auf das Unternehmen dauerhaft mittels Stammaktien abzusichern

Nachteile u. a.:

  • erhöhter Planungs-, Beratungs- und Finanzaufwand bei der Gründung der AG (Grundkapital von 50.000 € erforderlich, aufwendiges Gründungsprozedere) 
  • erhöhter organisatorischer Aufwand, da drei Gremien (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) nebeneinander arbeiten 
  • geringer Gestaltungsspielraum, da der Anteil des zwingenden Rechts sehr hoch ist 
  • wegen der Weisungsunabhängigkeit des Vorstand gegenüber den Gesellschaftern (Aktionären) geringerer Einfluss der Gesellschafter auf die Geschäftsführung

Deutscher Corporate Governance Kodex

Insbesondere für die Aktiengesellschaft gilt der Deutsche Corporate Governance Kodex. Damit sollen die in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und -überwachung für nationale wie internationale Investoren transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu stärken.

Corporate Social Responsibility (CSR)- oder Nachhaltigkeitsberichterstattung

Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einer Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro bzw. Umsatzerlösen von mehr als 40 Millionen Euro müssen über die nicht-finanziellen Aspekte ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Das können sie mit sogenannten Corporate Social Responsibility (CSR)- oder Nachhaltigkeitsberichten.

Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.